Coronavirus: Die Versicherer reagieren
Erfreulicherweise haben die Versicherer sehr schnell auf die veränderte wirtschaftliche Lage durch die Ausbreitung des Coronavirus reagiert. Besonders hervorzuheben ist hier Euler Hermes, die als erste Gesellschaft festhält, dass der Corona-Ausbruch keinen Ausschlussgrund darstellt. Bitte lesen Sie die nachfolgenden Statements der Gesellschaften.
Euler Hermes
„Der Corona-Ausbruch stellt nach Ansicht von Euler Hermes keinen der in den AVB geregelten Ausschlussgründe wie den Eintritt einer Naturkatastrophe dar. Auch liegt keine „… Beeinträchtigung des Waren- und Zahlungsverkehrs durch Behörden oder staatliche Institutionen …“ vor, da eine solche Beeinträchtigung unmittelbar aus einem staatlichen Handeln und nicht nur mittelbar aus einer Quarantänemaßnahme resultieren müsste. Sofern die weiteren vertraglichen Voraussetzungen im Einzelfall erfüllt sind, besteht im Rahmen des Vertrages Versicherungsschutz.“
Weitere Informationen – auch zu Fristverlängerungen – finden Sie an dieser Stelle.
Atradius
„Um Ihnen und Ihren Abnehmern mehr Flexibilität im Hinblick auf die Vereinbarung von Zahlungsmodalitäten einzuräumen sowie auf eventuelle Zahlungsverzögerungen zu reagieren, ändern wir deshalb mit sofortiger Wirkung Ihren Kreditversicherungsvertrag:
1. Zum einen verschieben wir Ihre Verpflichtung, uns über eine Überschreitung des maximalen Verlängerungszeitraums zu informieren sowie ein Inkassounternehmen mit dem Einzug überfälliger Forderungen zu beauftragen. Die Meldefrist von 30 Tagen für die Anzeige der Überschreitung des maximalen Verlängerungszeitraums sowie die Frist für die Übergabe zum Inkasso wird nunmehr auf 60 Tage verlängert.
2. Ferner können die Versicherungsnehmer auch bei Ablauf des maximalen Verlängerungszeitraums ohne die vorherige Zustimmung durch Atradius verlängerte Zahlungsbedingungen vereinbaren, solange die angepassten Zahlungsbedingungen innerhalb der zuvor genannten 60 Tagesfrist bleiben.
Bitte beachten Sie, dass trotz dieser beiden Änderungen die ursprüngliche Fälligkeit einer Forderung weiterhin maßgeblich für die Anwendung aller Versicherungsvertragsbestimmungen ist. Dies gilt insbesondere für den maximalen Verlängerungszeitraum, die automatische Beendigung des Versicherungsschutzes und den Schadentag. Alle anderen Bedingungen und Bestimmungen Ihres Versicherungsvertrages bleiben unverändert.
Beide Änderungen gelten mit sofortiger Wirkung und bleiben bis auf weiteres für Forderungen in Kraft, bei denen der maximale Verlängerungszeitraum vor dem 1. September 2020 abläuft.“
Die entsprechende Kundenmitteilung können Sie hier nachlesen.
Coface
„Der internationale Kreditversicherer Coface lockert im Kontext der Corona-Krise temporär einzelne vertragliche Regelungen für Versicherungsnehmer. ‚Wir wollen damit unsere Kunden entlasten. Wir wissen natürlich, dass die Unternehmen derzeit primär ihr operatives Geschäft zu managen haben, um ihr Unternehmen durch die Krise zu manövrieren‘, erklärt Katarzyna Kompowska, Regional CEO der Coface für Nordeuropa.
So wird die Frist für die Benachrichtigung über überfällige Zahlungen (Notification of Overdue Account) um 60 Tage verlängert. Darüber hinaus räumt Coface vorübergehend eine größere Flexibilität im Vertragsmanagement ein. Coface appelliert in diesem Zusammenhang an die Unternehmen, das sorgfältige Risikomanagement auf keinen Fall zu vernachlässigen. Risikovermeidung und Schadensbegrenzung müssten weiter im Fokus bleiben.“