EU-Zahlungsverzugsverordnung vor Abstimmung – mit Änderungen
Die geplante EU-Zahlungsverzugsverordnung passiert in der kommenden Woche die nächste Etappe. Zentrale Kritikpunkte aus Wirtschaft und Politik – auch vom BARDO – sollen dabei überarbeitet werden: Die 30-Tage-Frist etwa soll Ausnahmen zulassen.
In weniger als einer Woche, am 22. April 2024, wird Vorschlag 2023/0323 (COD), die Zahlungsverzugsverordnung, dem EU-Parlament in erster Lesung vorgelegt. Zuletzt hatte der „Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz“ (ICMO) einige Änderungen im Verordnungsentwurf empfohlen, die ebenfalls mit ins Parlament genommen werden. Insbesondere die bindende 30-tägige Zahlungsfrist für alle Unternehmen soll mit Einschränkungen und Ausnahmen versehen werden.
Die Stellungnahme unseres Verbandes, des BARDO e.V., zur Ursprungsfassung finden Sie hier. Zusammenfassend lässt sich sagen, dass wir die Ziele der Zahlungsverzugsverordnung, nämlich den Schutz kleiner und mittlerer Unternehmen vor Zahlungsverzug sowie den Schutz der Lieferketten, unterstützen. Allerdings fürchtet der BARDO – wie viele andere Kritiker auch – mehr Bürokratie, Wettbewerbsnachteile gegenüber Nicht-EU-Ländern, einen deutlich höheren Kapitalbedarf für Unternehmen und in einigen Branchen sogar Störungen der Lieferketten, wenn jahrzehntelang bewährte Beschaffungsprozesse umgestellt werden müssen.
30 Tage Zahlungsfrist gelockert, Strafgebühren gemildert
Der ICMO-Ausschuss schien einige der vorgebrachten Kritikpunkte nachvollziehen zu können. Seine Änderungsvorschläge zielten unter anderem auf den zentralen Punkt der Verordnung: die 30-Tage-Frist. Diese Zeitspanne soll zwar grundsätzlich als maximales Zahlungsziel gelten. Lieferant und Abnehmer sollen diese Frist jedoch auf bis zu 60 Tage ausdehnen dürfen, wenn sie dies ausdrücklich miteinander vereinbaren.
Beim Handel mit Saisonartikeln oder sogenannten Langsamdrehern sei eine noch längere Zahlungsfrist üblich und auch nötig, monierten unter anderem Branchenverbände wie der Börsenverein des Deutschen Buchhandels. Auch diese Kritik hat den ICMO offenbar erreicht. Im Großhandel zwischen Unternehmen (B2B) sollten nach Ansicht des Ausschusses Zahlungsfristen von bis zu 120 Tagen vereinbart werden können.
In diesem Zusammenhang fordert der Ausschuss die EU-Kommission zu einheitlichen Leitlinien auf, damit Klarheit darüber besteht, für welche Produkte eine längere Zahlungsfrist gelten darf.
Die Änderungsvorschläge geben den betroffenen Unternehmen nun ein Stück unternehmerische Freiheit zurück – oder zumindest die Flexibilität, ihre Handelsgeschäfte nach den Bedürfnissen und Gepflogenheiten ihrer Branche, ihres Landes oder ihres Marktes auszugestalten. Diesen ursprünglich massiven Eingriff hatten wir in unserer Stellungnahme am stärksten kritisiert.
Vorschlag 2023/0323 (COD) sah in seiner Ursprungsfassung auch saftige Mahngebühren und Strafzinsen vor, die zudem von speziell eingerichteten Behörden in den einzelnen Ländern überwacht werden sollten. Geht es nach dem ICMO, ist auch dies vom Tisch. Stattdessen sollen säumige Zahler mit festen Gebühren zwischen 50 und maximal 150 Euro belegt werden.
Die ausführliche Pressemitteilung des ICMO lesen Sie an dieser Stelle.
Weiteres Vorgehen
Die Änderungsvorschläge des Ausschusses nehmen wir im BARDO positiv zur Kenntnis, auch wenn aus unserer Sicht nicht alle Fragen gelöst sind – darunter der steigende Liquiditätsbedarf bei kürzeren Zahlungsfristen, der mögliche Wettbewerbsnachteil gegenüber Unternehmen außerhalb der EU oder die Sicherung der Lieferketten. Wir schauen nun mit Spannung auf die erste Lesung des Verordnungstextes, die für die Sitzungswoche 22. bis 25. April 2024 vorgesehen ist.
Aktuell rechnet man nicht mit einer Inkraftsetzung der Verordnung, vielmehr wird nach den Europawahlen mit neu gewähltem Parlament weiter verhandelt. Den Fortschritt der geplanten EU-Zahlungsverordnung können Sie hier verfolgen.
Selbstverständlich halten wir Sie an dieser Stelle über den Ausgang der Parlamentssitzung auf dem Laufenden. Die Mitglieder des BARDO unterstützen Sie außerdem gerne, wenn Sie sich als Unternehmer auf die Zahlungsverzugsverordnung vorbereiten wollen.