
Update: EU-Zahlungsverzugsverordnung nach erster Lesung
Am 23. April 2024 beschäftigte sich das EU-Parlament während seiner Straßburger Sitzungswoche auch mit der geplanten EU-Zahlungsverzugsverordnung. Abgestimmt und in den weiteren Gesetzgebungsprozess gereicht wurde eine nochmals erweiterte und detailliertere Fassung.
Das Parlament folgte weitestgehend den Vorschlägen des IMCO-Ausschusses, die wir Ihnen bereits hier erläutert haben. So soll die zunächst als unumstößlich geplante, einheitliche Zahlungsfrist von 30 Tagen zwar weiter gelten, Lieferant und Abnehmer dürfen nun aber eine Frist von 60 Tagen vereinbaren. Auch die Option einer 120-Tage-Frist für Langsamdreher und Saisonartikel wurde bestätigt. Das Parlament fordert ebenso wie der Ausschuss dazu auf, an dieser Stelle noch eindeutige Rahmenbedingungen zu definieren. Der BARDO e. V. und seine Mitglieder erwarten die Ausgestaltung dieses zentralen Passus mit großer Spannung.

Gebühren, Eigentumsvorbehalt, Durchsetzungsbehörde und mehr
Für die Strafgebühren steht derweil schon ein klares Modell: Je nach Wert des Handelsgeschäfts müssen Gläubiger zwingend Strafgebühren zwischen 50 Euro und 150 Euro verlangen. Dies gilt umso mehr, wenn es sich bei den Schuldnern um „große Unternehmen oder große Behörden“ handelt. Hier besteht das Parlament auf Einhaltung der Verordnung, auch wenn es noch nicht definiert, ab wann Unternehmen oder Behörden als „groß“ gelten.
Im Hinblick auf die ohnehin hohe Bürokratie innerhalb der EU und in den Mitgliedsstaaten geriet ein Vorschlag der Ursprungsfassung schnell in die Kritik: eine gesonderte Durchsetzungsbehörde zu gründen. Das Parlament schlug nun vor, dass die Mitgliedsunternehmen passende Behörden benennen sollen. Diese sollen dennoch mit umfangreichen Rechten u. a. zur Recherche und Strafverfolgung ausgestattet werden. Auch die neuen und herausfordernden Berichtspflichten für Auftraggeber der Öffentlichen Hand dürften zu einer weiteren Belastung von Behörden führen – auch wenn deren Intention sicherlich nachvollziehbar ist.
An zahlreichen anderen Stellen des Verordnungstextes nahm das Parlament zudem Erweiterungen vor. So wird beispielsweise explizit erwähnt, dass Unternehmen jederzeit besondere Vertragsformen vereinbaren dürfen, um branchen- oder unternehmensspezifischen Bedürfnissen Rechnung zu tragen. Auch könne ein vereinbarter Eigentumsvorbehalt dazu eingesetzt werden, den eigenen Kunden einen Kredit zu geben. Des Weiteren ist vorgesehen, das Abtretungsverbot sowie Bestimmungen, welche die Rechte an den Forderungen des Lieferanten beschränken, EU-weit zu untersagen.
Den verabschiedeten Entwurf können Sie hier in voller Länge nachlesen. Im nächsten Schritt wird der Text nun im Europäischen Rat verhandelt – jedoch erst nach der EU-Wahl im Juni.
Unser Fazit
Die neue Fassung ist nun deutlich ausführlicher, einige Fragen bleiben dennoch. Wir sind zuversichtlich, dass diese bei den nächsten Lesungen besprochen und geklärt werden. Nichtsdestotrotz üben einige Branchenverbände, etwa der Handelsverband und auch der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V., weiterhin vehement Kritik an der Verordnung.
Wir halten Sie auf dem Laufenden.