
Kreditversicherung: Auch Belgien passt MwSt-Regelungen nach EuGH-Urteil an
Das EuGH-Urteil C-482/21 zieht weiter Kreise: Auch in Belgien sind nun Entschädigungsleistungen für Inlandsforderungen „mehrwertsteuerpflichtig“.
Ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs sorgte Anfang letzten Jahres für unerwartet gestiegenes Risiko für Lieferanten: Das Gericht unterband die sogenannte „Minderung der Steuerbemessungsgrundlage“. Heißt: Die Mehrwertsteuer für eine Lieferung oder Leistung ist an die Finanzbehörden zu entrichten, auch dann, wenn ein versicherter Forderungsverlust eingetreten ist. (Mehr dazu lesen Sie hier.)
Zunächst setzte nur Österreich das Urteil des Europäischen Gerichtshofs in seine Steuerpraxis um. Einige Wirtschaftsvertreter drängten in der Hoffnung auf eine Rücknahme der Entscheidung auch auf eine Überprüfung des Urteils. Seit Jahresbeginn ist jedoch klar: Das Urteil hat weiter Bestand, und auch Belgien hat inzwischen seine Praxis entsprechend angepasst.

Was bedeutet das für Kreditversicherungsnehmer?
Das Urteil bezieht sich konkret auf inländische und mehrwertsteuerpflichtige Geschäftsbeziehungen. Heißt: Unternehmen mit einer Niederlassung in Belgien und Österreich, die innerhalb dieser Länder Geschäftsbeziehungen pflegen und diese Geschäfte über eine Warenkreditversicherung absichern, sollten ihre Verträge prüfen. Möglicherweise ist durch die veränderte Steuerpraxis nun eine Deckungslücke in Höhe des jeweils gültigen Mehrwertsteuersatzes entstanden.
Die Makler des BARDO e.V. sind über den Sachverhalt informiert und gehen mit ihren Kunden und Interessierten gern die Vertragskonditionen durch bzw. helfen dabei, künftig auch die Höhe der fälligen Steuer in den Versicherungsumfang aufzunehmen.
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Auch weiterhin werden wir als Verband die Entwicklungen zum EuGH-Urteil und seiner Umsetzung aufmerksam beobachten.